Verbilligte Mahlzeiten - Lohnsteuerlicher Ansatz der Sachbezugswerte
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, für ein
- Mittag- oder Abendessen: 2,87 EUR
- Frühstück: 1,57 EUR
Die OFD Frankfurt (20.6.12, S 2334 A - 30 - St 211) hat nun eine Zusammenstellung für die Jahre 2005 bis 2012 vorgenommen:
Jahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
Wert für ein |
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Mittagessen in EUR | 2,61 | 2,64 | 2,67 | 2,67 | 2,73 | 2,80 | 2,83 | 2,87 |
Abendessen in EUR | 2,61 | 2,64 | 2,67 | 2,67 | 2,73 | 2,80 | 2,83 | 2,87 |
Frühstück in EUR | 1,46 | 1,48 | 1,50 | 1,50 | 1,53 | 1,57 | 1,57 | 1,57 |
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