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  • Verlustverrechnung - Geplante Beschränkung vorerst nur aufgeschoben

    Die Steuerpläne zur eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit bei geschlossenen Fonds nach dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen sind erst einmal vom Tisch. Nach einem neuen § 15b EStG sollten Verluste aus Fonds nur noch mit späteren Gewinnen aus der gleichen Beteiligung verrechnet werden können, wenn deren negative Ergebnisse in der Investitionsphase mehr als 10 v.H. des Eigenkapitals ausmachen. Die Regelung sollte für Beteiligungen gelten, denen Anleger ab dem 5.5.2005 beitreten. Das Vorhaben hätte für viele Medien-, Windkraft-, Sonnenenergie- sowie Wertpapierhandelsfonds das Aus bedeutet.  

     

    Diese Steuerpläne werden in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt. Da sich Regierung und Opposition aber grundsätzlich einig sind und die Vorhaben erneut in ihren Wahlprogrammen auftauchen, wird das Aus für diese Art von Fonds nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Unwahrscheinlich ist jedoch, dass es beim ursprünglichen Ausschlusstermin vom 5.5.2005 bleibt. Somit dürften auch weiterhin Erwerbe von Fonds mit Verlustverrechnung möglich sein. Hierbei ist es allerdings ratsam, sich ein Rücktrittsrecht für den eher unwahrscheinlichen Fall einer steuerlichen Rückwirkung einräumen zu lassen.  

     

    Viele Anbieter holen jetzt wieder Projekte aus der Schublade, die zuvor als schwer verkäuflich galten. Mit dem Argument der letzten Chance zum Steuersparen werden viele dieser Ladenhüter wieder an den Mann gebracht. Doch unabhängig vom gesetzlichen Aufschub sollten Anleger solche Beteiligungen nicht ausschließlich aus Steuerspargründen zeichnen. Denn oftmals geht zwar die Rechnung beim Finanzamt auf, nicht aber die Renditeprognose.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 571 | ID 114571