Vermögensübertrag gegen Versorgungsleistungen
Verlangen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge im Gegenzug Versorgungsleistungen, können die Kinder diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen. Damit der Sonderausgabenabzug zulässig ist, müssen sich die Leistungen aus dem unentgeltlich erworbenen Vermögen erwirtschaften lassen. Dieses Kriterium ist Dreh- und Angelpunkt des steuerlichen Nullsummenspiels, wonach die Kinder Sonderausgaben absetzen und die Eltern deckungsgleich sonstige Einkünfte versteuern. Dies gelingt nicht immer oder zumindest nicht in voller Höhe, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt (s. AStW 06, 390). Maßgebend ist hier der BMF-Erlass vom 16.9.2004 (IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 04, 922). Neben Unternehmen und Immobilien gelten nunmehr auch Wertpapiere und Kapitalforderungen als existenzsichernde Wirtschaftseinheit, sodass Bankguthaben ebenfalls für eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung geeignet sind. Nachfolgend die wichtigsten Voraussetzungen:
- Es muss sich hierbei um eine Vermögensübertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge handeln.
- Gegenstand der Vermögensübergabe muss eine die Existenz des Übergebers wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit des Privat- oder Betriebsvermögens sein.
- Zwingende vertragliche Inhalte sind der Umfang des Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistung sowie die Zahlungsmodalitäten.
- Nachträgliche Abwandlungen sind möglich, wenn sie durch das Versorgungsbedürfnis der Eltern oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit veranlasst sind. Dies ist ein Kriterium für den Ansatz einer dauernden Last.
- Begünstigte Empfänger des Vermögens sind grundsätzlich alle erbberechtigten Verwandten des Übergebenden. Dritte wie etwa der nichteheliche Partner kommen ebenfalls als Begünstigte in Betracht, sofern hierzu eine besondere persönliche Beziehung und ein Interesse an einer lebenslangen Versorgung besteht.
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