Versicherungsrecht - Mehr Schutz für Kunden durch gesetzliche Änderungen ab 2008
Versicherte genießen durch das beschlossene Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts mehr Verbraucherschutz. Der Versicherte bekommt selbst dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Außerdem erhalten Besitzer von Lebensversicherungen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen in Form von stillen Reserven. Das neue Versicherungsvertragsgesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2008 in Kraft und gilt für ab dann abgeschlossene Verträge. Auf laufende Altverträge findet bis Ende 2008 altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Policen das neue Recht. Im Einzelnen wurde Folgendes beschlossen:
- Kunden müssen künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen erhalten und nicht erst wie derzeit üblich mit Zusendung des Versicherungsscheins.
- Die vorherige Beratung muss dokumentiert werden, sofern der Kunde hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. Das soll Versicherungsnehmern im Streitfall die Beweisführung erleichtern.
- Der Kunde muss vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherten.
- Das Prinzip der Unteilbarkeit von Prämien wird abgeschafft. Bei einer Vertragskündigung im Laufe des Jahres muss der Versicherte die Prämie auch nur bis dahin zahlen.
- Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird unabhängig vom Vertriebsweg vereinheitlicht. Die Frist beträgt zwei Wochen und bei Lebensversicherungen 30 Tage. Derzeit muss der Versicherte seinen Anspruch auf Leistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer sie schriftlich abgelehnt hat. Diese einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist gilt künftig nicht mehr.
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