Versicherungsteuer - Steuerbefreiung von Teilen eines Versicherungsgesamtpaketes
Sind bei einem Versicherungspaket einzelne Versicherungsleistungen von der Besteuerung nach § 4 VersStG ausgenommen, kann diese Steuerbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Beitrags- und Prämienanteile im Vertrag gesondert ausgewiesen sind. Ansonsten erfasst die Steuerpflicht die gesamte Police, wenn das Unternehmen die einzelnen Inhalte nicht offenlegt. Dann zahlen die Kunden einen höheren Anteil für die Steuer, was zulasten der Risikoabsicherung geht (BFH13.12.11, II R 26/10). Von der Versicherungsteuer ausgenommen ist unter anderem die Zahlung des Entgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle der Krankheit begründet werden (§ 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG).
In der Praxis setzen sich Reiseversicherungspakete oft aus verschiedenen Einzelversicherungen zusammen - Reiserücktrittskosten, Reiseabbruch, Umbuchungsgebührenschutz, Auslandsreisekrankenversicherung, Reisenotruf oder Reisegepäck - und für ein Reiseversicherungspaket wird eine Gesamtprämie erhoben. Hier ist der in der Versicherungsprämie enthaltene Anteil für die Auslandsreisekrankenversicherung nicht steuerfrei, wenn das darauf entfallende Entgelt im Vertrag nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn durch ein Versicherungspaket mehrere Risiken abgedeckt werden und eine Krankenversicherung Bestandteil davon ist.
Aus dem Vertrag muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Insofern muss geregelt sein, welcher Teil der Prämie für die begünstigte Krankenversicherung gezahlt wird. Die Anforderung an den gesonderten Ausweis ergibt sich aus der Systematik der Versicherungs- als Verkehrsteuer auf Geldumsätze. Bei einer Mehrgefahrenversicherung muss daher wegen der Rechtsklarheit bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung eindeutig festgelegt sein, ob und inwieweit dieses i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 VersStG für eine Krankenversicherung erfolgt.