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  • VL - Neues Anwendungsschreiben für die Gesetzesänderungen ab 2009

    Das BMF hat den Anwendungserlass zum Fünften Vermögensbildungsgesetz an die Änderungen durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ab 2009 angepasst. Der bisherige Erlass aus 2004 gilt weiterhin für die Vorjahre. Das neue Schreiben beinhaltet die erhöhten Einkommensgrenzen und Fördersätze. Es bezieht den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds mit ein sowie die verbesserte Steuerförderung bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (s. AStW 09, 225).  

     

    • Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.

     

    • Anteile an den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds sind Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft keine freiwilligen Leistungen nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt und der Sparer die Wertpapiere aus eigenen Mitteln erwirbt.

     

    • Vermögenswirksame Leistungen zählen nicht zu den geförderten Riester-Beiträgen, auch wenn es hierfür keine Arbeitnehmer-Sparzulage gibt.

     

    • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers oder anderen Unternehmen wird für zusammen veranlagte Ehegatten von 35.800 EUR auf 40.000 EUR angehoben. Dafür ist allein maßgeblich, ob eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Daher gilt sie auch noch im Todesjahr für den überlebenden Partner, nicht hingegen beim Witwensplitting im Folgejahr. Bei getrennter oder besonderer Veranlagung wird für jeden Ehegatten gesondert geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen die Grenze von 20.000 EUR überschreitet.

     

    • Seit dem 1.12.2008 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungsprämie zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung gewährt. Für die zur Inanspruchnahme notwendige Eigenbeteiligung können vermögenswirksame Leistungen vorzeitig zulageunschädlich verwendet werden. Hierzu benötigt das Institut eine von der Beratungsstelle ausgestellte Bescheinigung.