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  • (Vor-)Anmeldungen - Abgabe auf Papier zieht keine Zwangsmaßnahmen nach sich

    Ab Juni 2005 ist die Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg Pflicht, da das BMF die eingeräumte Übergangsfrist nicht mehr verlängert hat. Somit kann die Abgabe per Post oder Fax nur noch in begründeten Härtefällen erfolgen. Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 10.3.2005 festgestellt, dass das Fehlen eines Internetanschlusses als unbillige Härte anzusehen sei. Es gebe keine Verpflichtung, sich für steuerliche Angelegenheiten Hard- oder Software anzuschaffen.  

     

    Die aktuelle Vorgehensweise in der Finanzamtspraxis wird in einer Verfügung der OFD Chemnitz vom 4.7.2005 dargelegt. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:  

    • Werden die Anmeldungen ohne vorherige Anerkennung als Härtefall weiterhin in Papierform abgegeben, wird dies regelmäßig als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen. Dem braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Steuerpflichtige müssen weder mit einer separaten Antragsbearbeitung noch mit weiteren Zwangsmaßnahmen rechnen.
    • Wurde ein Härtefallantrag abgelehnt, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen wie Verspätungszuschläge und Zwangsgeld einleiten, wenn weiterhin keine Online-Abgabe erfolgt.
    • Härtefall-Anträgen gibt das Finanzamt insbesondere dann statt, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung verfügt. Keine Rolle spielen finanzielle Aspekte.
    • Härtefall-Anerkennungen werden grundsätzlich mit Widerrufsvorbehalt versehen und im Einzelfall befristet.

     

    Fundstellen: 

    OFD Chemnitz 4.7.05, O 2000 - 56/13 - St 11, DB 05, 1546, DStR 05, 1365, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 052082