Vorläufigkeitsvermerke - Die Liste wird erneut erweitert
Durch das BMF-Schreiben vom 27.6.2005 wird die Liste, hinsichtlich derer Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO vorläufig ergehen, noch einmal auf nunmehr neun Sachverhalte erweitert (siehe AStW 05, 467). Neben Vorsorgeaufwendungen, privaten Veräußerungs- und Termingeschäften, Haushaltsfreibetrag, Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte, Behindertenpauschbetrag, Haushaltsbegleitgesetz sowie Auswirkungen der Abgeordnetenpauschale wird jetzt zusätzlich der Entlastungsbetrag für allein Erziehende in die Liste aufgenommen.
Hintergrund ist der Beschluss des BVerfG vom 10.11.98, wonach der ehemalige Haushaltsfreibetrag verheiratete Eltern benachteilige. Vom seit 2004 geltenden Entlastungsbetrag für allein Erziehende gemäß § 24b EStG sind Verheiratete aber weiterhin ausgeschlossen. Hierzu ist beim BFH eine Revision anhängig.
Der Vorläufigkeitsvermerk erfolgt nur bei Einkommensteuerbescheiden von zusammen, getrennt oder besonders veranlagten Ehepaaren, für deren Nachwuchs eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG erfolgt. Liegen die Voraussetzungen des § 26 EStG nicht vor oder wird kein Kind berücksichtigt, ergehen die Bescheide in diesem Punkt endgültig.
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