Vorläufigkeitsvermerke - Die Liste wird kürzer
Die Finanzverwaltung verringert die Liste der Vorläufigkeitsvermerke um zwei vom BVerfG entschiedene Sachverhalte: Da das BVerfG die Beschwerde zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit bestätigt hatte, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nunmehr für die Zeiträume ab 1999 endgültig. Anhängige Einspruchsverfahren werden entsprechend entschieden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass festgestellte Spekulationsverluste ab 1999 rechtssicher vorgetragen und auch unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden können. Dabei ist zu beachten, dass kein Rücktrag der Verluste aus 1999 nach 1998 möglich ist, weil dort keine steuerbaren Gewinne entstehen können. Umgekehrt zählen die Verluste aus 1997 und 1998 nicht als Vortrag für die Folgejahre.
Ferner hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Punkte werden nun endgültig festgesetzt.
Zudem konkretisiert das BMF den Umfang der Vorläufigkeit bei der Entfernungspauschale. Neben dem gekürzten Ansatz der Pauschale ab 2007 im Bereich der Werbungskosten umfasst der Vermerk auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR verfassungsgemäß ist sowie mittelbare Auswirkungen, z.B. bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen bei volljährigen Kindern sowie beim Unterhalt bedürftiger Personen. Auf Antrag wird Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nicht erfasst wird hingegen die Entfernungspauschale bei den Gewinneinkünften. Hier ist ein gesonderter Einspruch gegen die gekürzten Betriebsausgaben notwendig. Entsprechendes gilt auch für die abgeltende Lohnsteuerpauschalierung, wenn der Arbeitgeber den Weg zur Arbeit für die ersten 20 km finanziert.
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