Vorsteuer - Abzug aus Bewirtung vor Umsatztätigkeit
Auch wenn ein Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine nennenswerten Umsätze ausgeführt hatte, kann er sofort die Vorsteuer aus den ersten Investitionsausgaben abziehen. Abzustellen ist dabei auf den Zusammenhang mit den beabsichtigten Leistungen, die anhand von objektiven Anhaltspunkten belegt sein müssen. Daher kann auch die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen gezogen werden, wenn der Existenzgründer Beratungsgespräche durchführt oder mögliche Geschäftskunden bewirtet. Das FG München (26.2.10, 14 K 4676/06) verweist in seinem Urteil auf die BFH-Rechtsprechung (8.3.01, V R 24/98, BStBl II 03, 430) und die Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach ein Selbstständiger für den Vorsteuerabzug nicht bis zur Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens abwarten muss. Maßgebend ist die Verwendungsabsicht im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein EDV-Berater mehrmals wöchentlich viele unterschiedliche Personen bewirtet, zu diesem Zeitpunkt aber erst wenige Leistungen ausgeführt. Auch wenn er mit den bewirteten Personen keine Umsätze erwirtschaftet hat, hält es das FG für ausreichend, wenn er den Bewirtungszweck mit „Planungsgespräch EDV-Anlage, PC-Beratung oder Kundengespräch“ bezeichnet. Denn für einen selbstständigen EDV-Berater ist es nicht ungewöhnlich, vor Aufnahme der Tätigkeit eine hohe Anzahl von Kooperationsgesprächen zu Akquisezwecken durchzuführen.
Auch wenn der konkrete Anlass der Bewirtung auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben wurde, ist der Bezug zur unternehmerisch geplanten Tätigkeit gegeben. Anders wäre es hingegen, wenn weder der Bewirtungsanlass noch die bewirteten Personen benannt werden. Diese zum Verbot des Vorsteuerabzugs führenden Umstände sind aber keine besonderen Kriterien für Berufsstarter, sondern gelten allgemein für alle Unternehmer.