Weitere Neuregelungen im Entwurf des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes
Der vom Bundestag verabschiedete Entwurf des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes beinhaltet weitere wichtige Änderungen, die der Vermittlungsausschuss dem Regierungsentwurf noch hinzugefügt hatte. Nachfolgend wird eine Auflistung der in der Praxis besonders relevanten Neuregelungen zusammengestellt:
- In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung wird gesetzlich klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung weiterhin rückwirkend ab 2004 Sonderausgaben zuzurechnen sind und damit vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Ab 2012 wird dafür der bisherige Höchstbetrag von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben.
- Bei der Riester-Rente gibt es einen längeren Nachzahlungszeitraum, wenn in der Vergangenheit in Unkenntnis des unmittelbaren Zulagenstatus zu geringe Beiträge geleistet wurden. Die Zulage bleibt erhalten, wenn fehlende Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachentrichtet werden.
- Anstelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG als Reaktion auf die Vorgabe der EU-Kommission ist nunmehr eine Suspendierung vorgesehen, indem es in drei Fällen zur Weiteranwendung kommt. Das gilt insbesondere, wenn festgestellt werden sollte, dass die Sanierungsklausel keine schädliche staatliche Beihilfe darstellt oder die EU-Kommission ihren Beschluss revidiert.
- Es bleibt im Rahmen der Abgeltungsteuer zwar dabei, dass Anleger in Zukunft keine Wahl mehr haben, ob sie die Kirchensteuer sofort über ihre Bank oder erst später bei der Veranlagung einbehalten lassen. Sie können den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale aber jederzeit beim BZSt sperren lassen. Dann bleibt es dabei, dass sie erst über die Einkommensteuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt werden.
- In die Familienförderung wird der zum 1.7.2011 neu eingeführte Bundesfreiwilligendienst statt Bundeswehr und Zivildienst aufgenommen. Damit besteht - anders als beim bisherigen Zivildienst - Anspruch auf Kindergeld, Steuerfreibeträge und Riester-Zulagen.
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