Zertifikate – Abweichende Übergangsregel bei Einführung der Abgeltungsteuer 2009
Die allgemeine Kursgewinnbesteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer soll aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 EStG grundsätzlich nicht für vor 2009 eingegangene Terminmarktgeschäfte und erworbene Wertpapiere, die keine Finanzinnovationen sind, gelten. Hier kommt weiterhin § 23 EStG ohne Zeitbegrenzung zur Anwendung. Die Veräußerung nach einem Jahr Haltedauer ist daher generell steuerlich unbeachtlich. Einzige Ausnahme hiervon sind Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung typischerweise von dem jeweiligen Stand eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Betroffen hiervon sind grundsätzlich Zertifikate, sofern sie nicht als Finanzinnovationen eingestuft sind, die nach dem 14.3.2007 erworben und ab dem 1.7.2009 veräußert werden. Sind beide Tatbestände erfüllt, greift der Abgeltungssatz auf Verkäufe, unabhängig von Haltefristen. Damit sind folgende Konstellationen möglich:
Steuerliche Behandlung bei Zertifikaten
| Kauf bis 14.3.2007 | Kauf ab 15.3.2007 |
Verkauf ab 1.7.09, Gewinn | steuerfrei | Abgeltungsteuer |
Verkauf ab 1.7.09, Verlust | irrelevant | Im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar |
Verkauf bis 30.6.09, außerhalb der Spekulationsfrist, Gewinn | steuerfrei | steuerfrei |
Verkauf bis 30.6.09, außerhalb der Spekulationsfrist, Verlust | irrelevant | irrelevant |
Verkauf bis 30.6.09, innerhalb der Spekulationsfrist, Gewinn | Ertrag nach § 23 EStG mit der individuellen Progression | |
Verkauf bis 30.6.09, innerhalb der Spekulationsfrist, Verlust | Spekulationsverlust ist im Rahmen des § 23 EStG und bis Ende 2013 auch unter § 20 EStG mit Gewinnen verrechenbar |
Die Ausnahmeregelung bedeutet, dass nunmehr ein Erwerb von Zertifikaten – im Gegensatz zu allen anderen Wertpapierarten – keine dauerhafte Steuerfreiheit konservieren kann. Anleger, die ihr Depot in dieser Hinsicht neu ausrichten möchten, müssen also z.B. auf Fonds ausweichen. Konkret: Die Derivatebranche muss das erwartete Schlussverkaufsgeschäft Ende 2008 anderen Emittenten überlassen.
Doch ganz so negativ ist die neue Regelung beim näheren Hinsehen nicht, denn einige Produkte sind nicht betroffen und es ergeben sich Auswegstrategien:
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