Zertifikate - Ungünstige Regeln beim Umtausch des Nennwerts in Aktien ab 2010
Werden bei Fälligkeit von Discountzertifikaten anstelle der Rückzahlung des Nennwerts die unter den Schwellenwert gefallenen Aktien geliefert, stellt der ehemalige Kaufpreis für die Zertifikate gemäß § 20 Abs. 4a S. 3 EStG den Veräußerungspreis und zugleich die Anschaffungskosten für die Aktien dar (BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004).
Das hat den Nachteil, dass der Umtauschverlust nicht mit Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechenbar ist. Der Kaufpreis für das Zertifikat wird lediglich als Anschaffungskosten für die Aktien umgebucht, die damit einen „zu hohen“ Preis aufweisen.
Der Umtauschverlust zählt erst dann, wenn der Anleger die Aktien verkauft. Den Verlust darf er aber nur dazu nutzen, um Gewinne aus anderen Aktien oder REITs auszugleichen. Diese Regelung war bislang nicht für Zertifikate vorgesehen, gilt aber im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung bei einer Andienung ab 2010.
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