Zinsschranke - Reichweite bei Bürgschaft und Gesetzesänderung durch Bürgerentlastungsgesetz
Darlehen, bei denen sich eine Rückgriffsmöglichkeit des Dritten durch eine Bürgschaft nur über einen Teilbetrag der Darlehenssumme erstreckt, führen nicht in voller Höhe zu einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung i. S. des § 8a KStG. Nur die auf diesen Teilbetrag entfallenden Vergütungen gehen in die Berechnung der in § 8a Abs. 2 KStG festgelegten 10-%-Grenze ein. Liegen keine weiteren Gesellschafterfremdfinanzierungen vor, die zu einer Überschreitung der 10-Prozent-Grenze führen würden, käme § 8a Abs. 2 KStG nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich ausgehend von dem Grundsatz, dass Vergütungen für Fremdkapital an Dritte im Rahmen des § 8a Abs. 2 und 3 KStG nur schädlich sind, soweit der Dritte auf den wesentlichen beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann (LFD Thüringen 7.5.09, S 2742 a A - 14 - A 2.17).
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde über die §§ 4h EStG, 8a KStG der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen neu geregelt. Hiernach sind Zinsaufwendungen in Höhe des Zinsertrags abziehbar, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. Bezugsgröße für den Zinsaufwand ist der Gewinn vor Steuern und Zinsen (EBITDA). Vorstehende Ausführungen gelten nicht, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen - soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt - weniger als 1 Mio. EUR beträgt.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz steigt die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG von 1 auf 3 Mio. EUR. Diese Ausnahmeregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Diese Maßnahme basiert auf der gegenwärtigen Wirtschaftskrise. Denn vielfach hat sich der Finanzbedarf erhöht, sodass die Zinsbelastung auch bei mittelständischen Unternehmen die bisherige Freigrenze von 1 Mio. EUR überschreiten könnte.
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