Zollrecht: Auch gutgläubige LKW-Fahrer haften für Einfuhrabgaben
Ein Lkw-Fahrer hatte bei seiner Einreise Holzpaletten geladen. Außerdem waren im Dach des Kühlaufliegers 3.000 Stangen Zigaretten verborgen. Sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer waren völlig gutgläubig; man hatte ihnen die Zigaretten untergeschoben. Gleichwohl nahm das Zollamt beide Personen gesamtschuldnerisch als Tabaksteuerschuldner in Anspruch.
Der BFH hatte hiergegen Bedenken und legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 4.März 2004 jedoch, dass die im Zollrecht einschlägige Gestellungspflicht auch versteckte oder verheimlichte Waren betrifft. Diese Gestellungspflicht ist von allen Personen zu erfüllen, welche die tatsächliche Herrschaft über das Beförderungsmittel haben, auch wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind. Wer diese Gestellungspflicht verletzt, wird also Abgabenschuldner, obwohl er von den Waren nichts weiß.
Siehe hierzu ein BFH-Urteil vom 20.Juli 2004 (VII R 38/01) im Internet unter www.bundesfinanzhof.de.
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