· Fachbeitrag · § 32a EStG
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht ‒ trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ‒ nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des InflAusG überzeugt ist. |
Sachverhalt
Streitig war im Rahmen der Anfechtung festgesetzter ESt-Vorauszahlungen die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG in den Jahren 2023 und 2024.
Entscheidung
Das FG war trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des InflAusG überzeugt.
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