· Fachbeitrag · Steuerberatungsgesetz
Widerruf der Bestellung als StB wegen laufendem Insolvenzverfahren in England
| Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist. |
Sachverhalt
Das Vermögensverzeichnis der Steuerberaterin wies Verbindlichkeiten in Höhe von rund 870.000 EUR aus. Diesen standen Immobilien mit einem geschätzten Verkehrswert von rund 590.000 EUR gegenüber. Aufgrund einer Anzeige wurde in England gegen die Beraterin ein Insolvenzverfahren geführt. Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Kenntnis über die Anzeige widerrief die Steuerberaterkammer gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung als Steuerberaterin. Hiergegen erhob die Betroffene Klage.
Die Klage hatten keinen Erfolg. Das FG urteilte, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beraterin, sei ein Vermögensverfall zu vermuten. Dass das Verfahren in England und nicht in Deutschland eröffnet wurde, sei unbeachtlich, so die Auffassung des Gerichts. Auch konnte die Klägerin den Vorwurf des Vermögensverfalls nicht entkräften. Selbst nach dem Verkauf der Immobilien würden erhebliche Verbindlichkeiten verbleiben. Unzureichend sei auch der Vortrag, dass die Klägerin nicht mehr als Einzelsteuerberaterin, sondern als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer Steuerberatungsgesellschaft tätig sei.
Gegen das Urteil des FG legte die Steuerberaterin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.
Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob die Eröffnung eines Bankruptcy-Verfahrens nach englischem Recht anders als eine Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht die Vermutung des Vermögensverfalls widerlege oder ob es möglicherweise gar nicht erst geeignet sei, die Vermutung des Vermögensverfalls zu begründen.
PRAXISHINWEIS | Das Bankruptcy-Verfahren ist das Pendant zum deutschen Regelinsolvenzverfahren, wobei es auch für die meisten Personenkreise greift, die in Deutschland das vereinfachte Insolvenzverfahren (auch „Verbraucherinsolvenzverfahren“ genannt) durchlaufen müssten. Die Restschuldbefreiung tritt automatisch und bereits nach einem Jahr ein. |
Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, denn der aufgeworfenen Frage kommt nach Auffassung des BFH keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist kein Grund ersichtlich, warum ein nach englischem Recht eröffnetes Insolvenzverfahren, das ebenso wie ein nach deutschem Recht eröffnetes Insolvenzverfahren die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners belegt, bei der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG keine Berücksichtigung finden sollte.
Das FG hat somit zu Recht entschieden, dass im Streitfall allein der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerberaterin in England eröffnet wurde, für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unbeachtlich ist. Aus diesem Grund kommt der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Fundstelle
- BFH 17.8.16, VII B 59/16, www.iww.de, Abruf-Nr. 188837