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  • · Fachbeitrag · UStG

    Der „wackelige“ Schutz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

    | Der Unternehmer ist nur dann durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in seinem Vertrauen geschützt, wenn er nicht über gegenteilige bessere Erkenntnisse verfügt oder hätte verfügen können oder müssen. |

     

    Sachverhalt

    Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung holte das Finanzamt Auskünfte bei den Finanzämtern der mutmaßlichen Lieferanten eines Unternehmers ein. Hierbei ergaben sich erhebliche Ungereimtheiten. So ergab sich, dass die Lieferanten tatsächlich nicht existierten, nicht im Schrott-Handel tätig waren oder für Scheinrechnungen bekannt waren. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug und forderte die entsprechende Umsatzsteuer zurück. Der Unternehmer verwies auf steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die auf die Lieferanten ausgestellt waren.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist der Unternehmer verpflichtet, beim Vorliegen von offensichtlichen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten bezüglich der Rechnungsaussteller wie

     

    • die Rechnungsaussteller verfügen nicht über genügend Fahrzeuge für die Durchführung der abgerechneten Anlieferungen,
    • sie treten stets in Begleitung auf bzw. lassen sich durch einen Handlungsbevollmächtigen vertreten und
    • sie rechnen bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- bzw. sechsstelligen EUR-Beträgen ab

     

    Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einzuholen, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient.

     

    Es genügt insoweit nicht, wenn der Unternehmer von den Rechnungsausstellern lediglich die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Vielmehr ist insbesondere erforderlich, dass der Unternehmer den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüft.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG widerspricht der Finanzverwaltung insoweit, als es zum Ausdruck bringt, dass ohne die beschriebenen „Auffälligkeiten und Ungereimtheiten“ die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Schutz des guten Glaubens geführt hätte.

     

    Die Entscheidung zeigt damit zugleich die Grenzen des Vertrauensschutzes auf, die sich wie immer aus den Anforderungen an eine verständige Würdigung der Gesamtumstände („… wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen…“) ergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Mandant darf also auch einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht „blind“ vertrauen!

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 477 | ID 43372890

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