· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Überprüfung der Geschäftspartner auf Unternehmereigenschaft und Seriosität
| Insbesondere beim Waren- oder Dienstleistungseinkauf von einem neuen Zulieferer/Dienstleister besteht häufig Unsicherheit darüber, ob der leistende Unternehmer auch tatsächlich ‒ wie von ihm behauptet ‒ ein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist und damit eine von diesem ausgestellte Bruttoeingangsrechnung akzeptiert werden kann. Ebenso steht auch der leistende Unternehmer häufig vor dem Problem, gesicherte Erkenntnisse zur Unternehmereigenschaft des Kunden haben zu wollen, z. B. für die Anwendung der B2B-Regel des § 3a Abs. 2 UStG oder eine mögliche Steuerbefreiung des Warenexports ( §§ 4 Nr. 1 , 6 , 6a UStG ). |
1. Innerdeutsches Geschäft
1.1 Bescheinigung der Unternehmereigenschaft als Praxislösung
Quasi als „Geheimtipp“ für Kreditoren(buchhalter) gilt eine vom leistenden Unternehmer beizubringende „Bescheinigung der Unternehmereigenschaft“ seines Finanzamts.
Beachten Sie | Die Bescheinigung muss der Geschäftspartner des Mandanten von sich aus beibringen. Auch wenn der Mandant um das zuständige Finanzamt des Geschäftspartners weiß, stünde das Steuergeheimnis (§ 30 AO) der Beantwortung einer dahingehenden Anfrage Ihres Mandanten entgegen.
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