07.01.2020 · Fachbeitrag · Vergütung
Wer am Feiertag arbeitet, muss auch vergütet werden
| Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Abonnenten täglich von Montag bis Samstag beliefern muss, andererseits Arbeitstage des Zustellers nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen. |
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