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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Kein Sonderausgabenabzug durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag

    | Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht mehr als Sonderausgaben, wohl aber als Betriebsausgaben abziehbar sein. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofs, auf dem er zusammen mit seinen Eltern wohnte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1.7.2008 überließen die Eltern dem Steuerpflichtigen, der als Erbe des Hofs vorgesehen war, ab dem 1.7.2008 die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs. Ausgenommen war lediglich die Wohnung der Eltern. Die Pachtflächen wurden mit Zustimmung des Verpächters an den Steuerpflichtigen unterverpachtet. Die Nutzungsüberlassung war bis zum 30.6.2018 vereinbart; sie verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, falls sie nicht gekündigt wurde.

     

    Als vertragliche Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung wurden monatliche Barzahlungen, die Übernahme von Sachleistungen in Form der Übernahme der Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllabfuhrkosten sowie der Unterhaltungsaufwendungen, die in der von den Eltern auf der Hofstelle genutzten Wohnung anfallen, vereinbart. Außerdem werden vom Nutzungsberechtigten die Kosten der Lebenshaltung für die Überlasser übernommen.