· Fachbeitrag · § 10 EStG
Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten
Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat. |
Beachten Sie | Der Streitfall fiel, da der Vermögensübergabevertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 29.4.2004 hatte der Steuerpflichtige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines „Mitbenützungsrechts“ verpflichtete sich der Steuerpflichtige, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie einen monatlichen Betrag i. H. v. 1.000 EUR als dauernde Last zu zahlen.
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