· Fachbeitrag · § 10 EStG
Kinderbetreuungsleistungen zwischen Angehörigen
| Dienstleistungen durch Angehörige können mit steuerlicher Wirkung Kinderbetreuungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sein. Den Leistungen muss eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Ist dies der Fall, ist es unerheblich, wenn die Betreuungspersonen ‒ im Streitfall die Großeltern ‒ die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und mit den Steuerpflichtigen lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder entstanden sind. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für 2015 für die Betreuung der in 2009 geborenen Tochter und dem in 2000 geborenen Sohn. Die Steuerpflichtigen machten u. a. Aufwendungen für Fahrten der Großeltern i. H. v. 11.800 EUR geltend, die zu 50 % für jedes Kind angesetzt wurden. Das FA ließ diese Kosten dagegen unberücksichtigt.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab. Dienstleistungen durch Angehörige können mit steuerlicher Wirkung Kinderbetreuungsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sein, wenn die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass den Leistungen eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird.
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