· Fachbeitrag · § 10 EStG
Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen
| Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif beruht, mindern sich die als Sonderaus-gaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 EUR erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 EUR begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 EUR zu zahlen hatte.
Im Streitjahr 2014 erhielt er eine Prämie von 450 EUR, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das FA berücksichtigte die Prämienzahlung jedoch als Beitragsrückerstattung und minderte entsprechend den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 2 EStG.
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