· Fachbeitrag · § 10 EStG
Vermögensübertragung gegen wieder-kehrende Leistungen: Sonderausgaben-abzug als Rente oder dauernde Last?
| Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der BFH hatte jetzt die Frage zu klären, wann wiederkehrende Leistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als „dauernde Last“ und wann als Leibrente einzustufen sind. Die Unterscheidung zwischen privaten Leibrenten und dauernder Last ist deshalb von Bedeutung, weil dauernde Lasten nach § 22 EStG im vollen Umfang steuerbar und nach § 10 EStG im vollen Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind, während Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und abziehbar sind. Gleich in zwei Entscheidungen hat der BFH Stellung genommen. |
Sachverhalt und Entscheidung (Fall 1: Leibrente)
Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die aufgrund eines Hofübergabevertrags vom Sohn und Steuerpflichtigen monatlich zu zahlenden Beträge in voller Höhe eine dauernde Last oder in Höhe des Ertragsanteils eine Rente darstellen.
Der Sohn hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen. Im Übergabevertrag hatte er sich verpflichtet, den Eltern auf deren Lebensdauer ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus einzuräumen. Zudem verpflichtete sich der Sohn monatlich 1.000 EUR zu zahlen. Sollte bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Sohns oder der Eltern nicht mehr gewährleistet sein, konnten nach der vertraglichen Vereinbarung die Vertragsparteien eine Änderung gemäß § 323 ZPO verlangen.
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