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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten sind steuerlich nicht absetzbar

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat Folgendes entschieden. Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger krankheitsbedingte Aufwendungen selbst, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können diese Aufwendungen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das FA Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung. Das FA berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Steuerpflichtige machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Nur so sei eine Beitragsrückerstattung möglich. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen seien diese Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

     

    Entscheidung

    Das FG ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen. Private Zahlungen der Arztrechnungen seien nicht, wie in § 10 Abs. 1 EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen.