· Fachbeitrag · § 33 EStG
Selbst getragene Krankheitskosten sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen
| Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauf folgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden können. |
Sachverhalt
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige selbst getragene Krankheitskosten in Höhe von rund 4.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu erklärte er, die Beitragsrückerstattung durch die Versicherung sei nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass er die Kosten selbst trug. Die Aufwendungen seien deshalb im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Aufwendungen für Krankheitskosten seien dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen, da er auf einen Kostenersatz durch seine Krankenversicherung verzichtet habe.
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