· Fachbeitrag · § 10a EStG
Keine Bindung an Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
| Das FA ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden. Es hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um zusammen veranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2010 und 2011 war die Ehefrau unmittelbar und der Ehemann mittelbar zulageberechtigt. Das FA folgte zunächst antragsgemäß dem beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das FA Mitteilungen der ZfA, wonach der Steuerpflichtige nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin erließ das FA geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Ehemanns nicht mehr als Sonderausgaben seiner Ehefrau berücksichtigt wurden.
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