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  • · Fachbeitrag · § 91 EStG

    Änderungen von Steuerbescheiden aufgrund des Datenabgleichs mit der ZfA

    | § 91 Abs. 1 S. 4 EStG begründet nicht nur eine Mitteilungspflicht, sondern stellt auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 AO dar. |

     

    Hintergrund

    Die Vernetzung der Finanzämter mit verschiedenen Behörden ermöglicht einen regen und stärker werdenden Datenaustausch. Ein aktuelles Beispiel stellen geänderte Einkommensteuerbescheide aufgrund von gemeldeten Angaben der zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzämter dar.

     

    Jeder, der eine sogenannte Riesterförderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt, ist mit seinen Vertragsdaten automatisch bei der ZfA erfasst. Durch die persönliche Steueridentifikationsnummer kann eine Übertragung der Daten von der ZfA an das Finanzamt problemlos erfolgen. Ändern sich nachträglich die Feststellungen zur Riesterförderung bekommt das FA infolge des Datenaustausches automatisch davon Kenntnis.