· Fachbeitrag · § 10b EStG
Abzug von Parteispenden
| Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen. Eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, muss aus den vorliegenden Regelungen verneint werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige, dem als Mitglied einer Partei Reisekosten u. a. für Wahlkampfeinsätze entstanden waren und der auf eine Erstattung der Kosten durch die Partei verzichtet hatte, insoweit die Vergünstigungen der §§ 10b, 34g EStG hinsichtlich des Verzichts auf einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann.
Entscheidung
Das FG hat dies verneint und darauf hingewiesen, dass im Falle von Aufwandsspenden besondere Voraussetzungen gelten. Aufwendungen zugunsten eines dem Grunde nach berechtigten Empfängers können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen eröffnet dagegen grundsätzlich keine Steuerermäßigung und keinen Sonderausgabenabzug (§§ 34g S. 3, 10b Abs. 3 S. 1 EStG).
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