· Fachbeitrag · § 10b EStG
Höchstbetragsmäßige Begrenzung des Spendenabzugs bei Unternehmern
| Hinsichtlich des Spendenabzugs einer natürlichen Person ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielen, auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze und nicht auf die im abweichenden Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze abzustellen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob sich die Berechnung des alternativen Höchstbetrags auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs 2005 bezieht oder ob es auf die Umsätze und Löhne und Gehälter im Wirtschaftsjahr 2004/2005 ankommt. Im letzteren Fall wäre der alternative Höchstbetrag für die Steuerpflichtigen deutlich günstiger.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es im Streitfall auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahrs ankommt. Denn Gesetzeswortlaut „Kalenderjahr“ ist diesbezüglich klar und eindeutig und insoweit grundsätzlich einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.
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