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  • · Nachricht · § 10b EStG

    Zuwendungen an eine im EU-Ausland belegene Kirche als Spende

    | Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall machte die Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2010 den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b EStG für Spenden in Höhe von 15.000 EUR geltend, die sie in diesem Jahr an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien geleistet hatte. Die griechisch-katholische Pfarrgemeinde ist eine „rumänische juristische Person mit religiösem Charakter“, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendungen der Steuerpflichtigen dienten der Errichtung einer Kirche in Rumänien, die sich im Jahr 2010 noch in der Bauphase befand und erst aufgrund der Zahlungen der Steuerpflichtigen fertig gestellt werden konnte.

     

    Zum Nachweis der Spenden legte die Steuerpflichtige u. a. eine von dem Pfarrer unterzeichnete Spendenbescheinigung in rumänischer Sprache samt nicht amtlicher deutscher Übersetzung vor, in der ihr für den Erhalt von 1.000 EUR für die Konstruktion der neuen Kirche gedankt wird, sowie eine ebenfalls von dem Pfarrer unterzeichnete Erklärung in französischer Sprache, in der dieser den Erhalt von weiteren Zuwendungen im Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 14.000 EUR bestätigt.

     

    Das FA versagte den Spendenabzug, da der gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG erforderliche strukturelle Inlandsbezug fehle und die vorgelegten Zuwendungsbestätigungen nicht ordnungsgemäß seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Denn im FG-Verfahren waren die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass die griechisch-katholische Pfarrgemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts i. S. des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist. Diese Feststellung war nach Auffassung des BFH jedoch nicht haltbar, vielmehr bedarf es hierzu weiterer Feststellungen des FG.

     

    Sollte sich dabei herausstellen, dass die griechisch-katholische Pfarrgemeinde keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern des Privatrechts ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45390920