· Fachbeitrag · § 10b EStG
Zahlung zur Dauerunterbringung eines Problemhundes ist keine Spende
| Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauerunterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. |
Sachverhalt
Als „Gassi-Gängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Steuerpflichtigen ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war.
Da die Hundeliebhaberin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte sie 5.000 EUR für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Steuerpflichtige bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Das FA erkannte die Zahlung nicht als Spende an.
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