· Fachbeitrag · § 10b EStG
Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nicht abziehbar
| Spenden an politische Parteien können im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass dies nicht für Spenden an kommunale Wählervereinigungen gilt, da sie nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen und keine Parteien i. S. des Parteiengesetzes sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall machte die Steuerpflichtige Beiträge an eine kommunale Wählervereinigung als Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG geltend, soweit die Ausgaben die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Das FA lehnte dies mit dem Hinweis ab, die kommunale Wählervereinigung sei keine Partei i. S. des § 2 PartG.
Entscheidung
Dieser Auffassung ist auch der BFH. Dieser entschied, dass die gesetzliche Regelung insoweit eindeutig ist und die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen auch keinen verfassungsmäßigen Bedenken begegnet. Das steuerliche Abzugsverbot verletzt nicht die Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.
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