· Fachbeitrag · § 11 EStG
USt-Voranmeldung zum Jahresende:„Kurze Zeit“ kann auch 12 Tage betragen
| Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitfall leistete sie die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 durch Banküberweisung. Das Konto wurde am 8.1.2015 belastet. Die Fälligkeit wurde über § 108 Abs. 3 AO auf den 12.1.2015 verschoben, da der 10.1.2015 ein Samstag war. Das FA verwehrte den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014, da die Umsatzsteuer außerhalb der in § 11 EStG genannten 10-Tage-Frist fällig wurde.
Entscheidung
Dies sahen FG und BFH jedoch anders und gaben der Steuerpflichtigen recht. Ausgaben sind gemäß § 11 EStG für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
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