· Fachbeitrag · § 15 EStG
Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden begründet gewerbliche Tätigkeit
| Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden stellt eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit dar. Dagegen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht erfüllt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die eine Hundeschule betrieb und jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden ausbildete. Dabei suchte sie gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Steuerpflichtigen an den Sehbehinderten übergeben. Zusätzlich begleitete sie die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss, die von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen wurde. Nach der Prüfung veräußerte die Steuerpflichtige den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte.
Während die Steuerpflichtige die Tätigkeit als freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ansah und ihre Einkünfte entsprechend erklärte, ging das FA von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte entsprechend auch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
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