· Fachbeitrag · § 15 EStG
Betriebsaufspaltung durch Verpachtung des Mandantenstamms
| Überlässt ein Steuerberater einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft den für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlichen Mandantenstamm zur Nutzung, wird dadurch eine Betriebsaufspaltung begründet. Wird dieser Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein. |
Sachverhalt
Im Streitfall gründete der als Steuerberater tätige Steuerpflichtige eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. In diese GmbH brachte er seine Einzelpraxis bis auf den Mandantenstamm ein, den er an die GmbH verpachtete. Nachdem die GmbH nicht mehr in der Lage war, die Pachtzinsen zu zahlen, veräußerte er den Mandantenstamm an einen Dritten.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass eine Betriebsaufspaltung begründet wird, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. Im entschiedenen Streitfall führte die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die GmbH zum Entstehen einer sachlichen Verflechtung, da der Mandantenstamm eine, wenn nicht gar die wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberaterkanzlei ist.
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