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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung scheitert am Selbstkontrahierungsverbot

    | In einem aktuellen Streitfall hat das FG Köln eine für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung abgelehnt. Begründung: Die Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR waren nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Damit war es für sie nicht möglich, das Vermietungsverhältnis mit der Betriebs-GmbH ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu beherrschen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Einkünfte einer GbR aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und einer Lagerhalle bebauten Grundstücks an eine GmbH gewerblich sind, weil zwischen der GbR und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

     

    Strittig war nur, ob eine personelle Verflechtung vorliegt. An der GbR waren die Gesellschafter A, B und C zu jeweils 33 % und D zu 1 % beteiligt, an der GmbH waren A, B und C zu jeweils 1/3 beteiligt. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen konnte die Gesellschafterversammlung der GbR jedem geschäftsführenden Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis übertragen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Außerdem war das Einstimmigkeitsprinzip verankert. Zu geschäftsführenden Gesellschaftern wurden A, B und C bestellt.