· Fachbeitrag · § 15 EStG
Diplomsozialarbeiter sind bei der Betreuung kranker Menschen gewerblich tätig
| Unterstützt eine Diplomsozialarbeiterin psychisch erkrankte Erwachsene sowie hilfebedürftige volljährige Personen bei ihrer allgemeinen Lebensführung und hilft sie ihnen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, so ist diese Steuerpflichtige gewerblich tätig. Die Tätigkeit unterliegt damit der Gewerbesteuer. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hat ein Studium der Sozialarbeit absolviert und bietet als Diplomsozialarbeiterin Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischer Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an. Für ihre Tätigkeit hat sie auch Fachkräfte, insbesondere Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter, angestellt. Das „Erstgespräch“ mit potenziellen Klienten führt die Steuerpflichtige. Die anschließenden Gespräche und Kontakte erfolgen mit den angestellten Mitarbeitern. Vielfach findet das zweite persönliche Gespräch mit der Steuerpflichtigen erst nach etwa sechs Monaten statt.
Das FA sah hierin eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Die Steuerpflichtige machte dagegen im Einspruchsverfahren geltend, dass die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt seien.
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