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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Gewerbliche Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“

    | Die Einheits-KG ist eine Sonderform der GmbH & Co. KG. Die Besonderheit besteht darin, dass sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH zum Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft gehören. Die Kommanditgesellschaft ist damit alleinige Gesellschafterin der Komplementärin. Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG auch nach Überführung der Anteile an der Komplementär-GmbH in das Gesamthandsvermögen der KG (Einheitsgesellschaft) noch gewerblich geprägt ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin zunächst die NX-GmbH und deren alleinige Kommanditistin die N-GmbH war. Im Rahmen einer Umstrukturierung übertrug die N-GmbH ihren gesamten Kommanditanteil an der Steuerpflichtigen in Höhe von 69 % auf A, in Höhe von 21 % auf B (Sohn von A) und in Höhe von 10 % auf C (Ehefrau von B). Zugleich wurden A, B und C im gleichen Beteiligungsverhältnis alleinige Gesellschafter der E-GmbH. Außerdem trat die E-GmbH der Steuerpflichtigen ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen mit sofortiger Wirkung als Komplementärin bei. Die NX-GmbH schied mit sofortiger Wirkung aus, nicht jedoch bevor die E-GmbH in das Handelsregister eingetragen worden war.

     

    Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wurde der Unternehmensgegenstand in „die Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Grundstücken, Gewerbe und Wohnbauten sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An- und Verkauf für eigene Rechnung“ geändert. Die Kommanditisten A, B und C brachten verschiedene Grundstücke in die Steuerpflichtige ein. Nach weiteren Anteilsübertragungen waren am Kommanditkapital der Steuerpflichtigen A mit 30 %, B mit 41 %, C mit 1 % und D mit 28 % beteiligt.

     

    Das FA war der Auffassung, dass mit der Eintragung der E-GmbH in das Handelsregister die Steuerpflichtige nicht mehr die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt habe. Denn ab diesem Zeitpunkt sei die Steuerpflichtige Alleingesellschafterin der E-GmbH geworden, sodass die gesellschaftsvertraglich getroffene Vereinbarung gegriffen habe, wonach auch die Kommanditisten in dem dort genannten Umfang zur Führung der Geschäfte der Steuerpflichtigen befugt gewesen seien. Daraus folge eine zwangsweise Aufgabe des Betriebs mit entsprechender Auflösung der stillen Reserven.

     

    Entscheidung

    Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass die Steuerpflichtige auch nach der Umstrukturierung weiterhin die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllte. Unstreitig waren allein Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafterinnen der Steuerpflichtigen gewesen. Mit dem Eintritt der E-GmbH als Komplementärin und der Übertragung der Geschäftsanteile an der E-GmbH auf die Steuerpflichtige entstand eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Steuerpflichtige Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist.

     

    Diese war auch noch gewerblich i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, obwohl gesellschaftsvertraglich vorgesehen war, dass ihrer im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Steuerpflichtigen gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird. Unabhängig davon greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG immer dann, wenn bei einer GmbH & Co. KG nur die GmbH als alleinige Komplementärin zur Geschäftsführung befugt ist. Für die Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist es auch unschädlich, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. In einem solchen Fall führt zwar der Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der GmbH & Co.KG. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nicht der organschaftliche Geschäftsführer der GmbH & Co. KG; dies ist und bleibt ‒ vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co.KG ‒ die GmbH als Komplementärin.

     

    Bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ gehören daher Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an ihren Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen, nicht zur Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ steht daher nicht entgegen, wenn der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG die Geschäftsführungsbefugnis (und Vertretungsbefugnis) betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und auf die Kommanditisten übertragen wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44944664