· Fachbeitrag · § 15 EStG
Gewinngemeinschaft im Sinne des AktG als Mitunternehmerschaft?
| Die Beteiligten einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG können ggf. eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte entschieden werden. |
Hintergrund
Unter einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG versteht man den Zusammenschluss von Gewinnen von zwei oder mehreren Unternehmen. Diese Unternehmen teilen den gemeinschaftlichen Gewinn nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf. Da auch Verluste aufgeteilt werden können, wird in diesem Zusammenhang von einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft gesprochen. Unternehmen können auf diese Weise ihre geschäftliche Zusammenarbeit vertiefen, ohne ihre rechtliche Selbstständigkeit aufzugeben.
Sachverhalt
Zwischen zwei Schwestergesellschaften, einer GmbH und einer AG, kam ein „Vertrag über die Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft“ zustande. In der Präambel hieß es u. a., dass die Vertragsparteien beabsichtigten, durch die Poolung ihrer Gewinne und Verluste unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit das wirtschaftliche Risiko aus dem sehr zyklischen Geschäft ihrer verschiedenen Beteiligungen zu streuen, ihre geschäftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen, ihre Geschäftsabläufe zusammenzufassen und zu optimieren.
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