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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Liebhaberei bei Betreiben einer Sportanlage

    | Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum schon erste Maßnahmen zur Verminderung der Verluste vorgenommen worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Betreiben einer Sportanlage eine gewerbliche Betätigung oder eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit ist. Die Anlage wurde seit 1991 betrieben, im Streit waren die Verluste, die sich seit Beginn der Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 2001 (Streitjahre) ergeben hatten.

     

    Entscheidung

    Während das FA von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhabereitätigkeit ausging, sah das FG im Klageverfahren die Einkünfteerzielungsabsicht als noch gegeben an und erkannte die in den Streitjahren erzielten Verluste an.

     

    Das FG ging davon aus, dass zumindest die bis einschließlich 2001 erzielten Verluste nicht darauf beruhen, dass das der Sportanlage zugrunde liegende Konzept oder die Art der Betriebsführung durch die Geschäftsführer von Anfang an nicht geeignet waren, ein positives Ergebnis herbeizuführen.

     

    Der Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht entfällt, soweit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind. Dabei sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive einschließlich der Absicht, Steuern zu sparen. Allerdings reicht eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Regelfall deshalb für die Annahme von Liebhaberei nicht aus, weil es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss (= echte Verluste), nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können.

     

    Das FG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Anlaufphase im Streitfall bis einschließlich 2001 über einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt hatte, obwohl üblicherweise ein Zeitraum von 5 Jahren als angemessen angesehen wird. Im Streitfall war jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Kundschaft erst langsam über mehrere Jahre aufbaute. Zudem befand sich der Platz nicht in der Nähe einer Großstadt, sodass mit einer langsameren Entwicklung zu rechnen war, als dies z. B. im Umkreis einer Großstadt der Fall sein dürfte.

     

    Zudem wurden in dem Zehnjahreszeitraum verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Gewinnsituation vorgenommen, was das FG in der vorliegenden Anlaufphase noch für ausreichend ansah.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45582134