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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    | Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine stille Beteiligung an einer GmbH zu einer Mitunternehmerschaft, einer sogenannten atypisch stillen Beteiligung, führt.

     

    Hintergrund

    Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten auch für die stille Beteiligung am Unternehmen einer GmbH. Ein stiller Gesellschafter an einer GmbH ist daher nur dann Mitunternehmer, wenn in seiner Person beide Merkmale (Mitunternehmerrisiko und -initiative) vorliegen.