· Fachbeitrag · § 15 EStG
Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen Gesellschaft
| Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer oder Prokurist der GmbH ergeben. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige die streitigen Einnahmen als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt hatte oder im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Bei Mitunternehmereinkünften wären diese im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen.
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