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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters bei vorweggenommener Erbfolge

    | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft sowie an einer GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind primär durch die private Vermögensübertragung veranlasst und können daher nicht gewinnmindernd als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Abzug von Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters einer GbR, die als Besitzunternehmen für eine GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

     

    In 2011 übertrug eine Gesellschafterin der GbR, die auch an der GmbH beteiligt war, ihre Gesellschaftsanteile unentgeltlich auf ihren Sohn, der im Streitjahr Sonderbetriebsausgaben unter anderem für Rechtsberatung und Notargebühren im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung geltend machte. Das FA erkannte diese Kosten jedoch nicht an.

     

    Entscheidung

    Einspruch und Klageverfahren blieben erfolglos. Das FG entschied, dass der dem privaten Bereich zuzuordnende Aspekt der Vorwegnahme der Erbschaft andere eventuell vorhandene betriebliche Veranlassungszusammenhänge vollständig überlagert. Denn der Erbfall ist stets dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen.

     

    Aus diesem Grund hat es der BFH auch abgelehnt, Prozesskosten im Zusammenhang mit der Feststellung des richtigen Erben steuerlich zu berücksichtigen. Solche Rechtsstreitigkeiten dienen in erster Linie dem Zweck, den Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Kläger zu erreichen, nicht der Erzielung von Einkünften aus (einem in die Erbmasse fallenden) Gewerbebetrieb.

     

    Da der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater (außerbetrieblicher) Vorgang und damit der Erwerb durch Erbfall ein privater Erwerb ist, müssen notwendig auch die Nebenkosten des Erwerbs privater Natur sein.

     

    Der Zweck einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung besteht darin, den durch den Erbfall erwarteten privaten Vermögensübergang vorwegzunehmen. In steuerlicher Hinsicht wird diese Vermögensübertragung als unentgeltlicher Erwerb gewertet, auch wenn der Übernehmer sich zur Zahlung von Versorgungsleistungen verpflichtet.

     

    Wegen § 6 Abs. 3 EStG führt auch die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten im Zuge der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen (gegen Versorgungsleistungen) nicht zu einem entgeltlichen Erwerb. Die Leistungen des Übernehmers stehen deshalb in keinem Zusammenhang mit Einkünften aus einem übernommenen Betrieb. Der Übernehmer hat keine eigenen Anschaffungskosten, sondern führt die Buchwerte seines Rechtsvorgängers fort (§ 6 Abs. 3 EStG).

     

    Aus der steuerlichen Wertung als unentgeltlicher Erwerb folgt die ertragsteuerliche Unbeachtlichkeit der Erwerbsnebenkosten. Erwerbsnebenkosten zählen gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zu den Anschaffungskosten und sind als solche zu aktivieren.

     

    Im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge mangelt es bereits an einem die Bilanzierung ermöglichenden entgeltlichen Erwerbsvorgang. Zudem können die Erwerbsnebenaufwendungen des Übernehmers eines Gesellschaftsanteils schon deshalb in keinem ertragsteuerlich relevanten Zusammenhang zu den Einkünften aus dem übernommenen Anteil stehen, da dies mit der Buchwertfortführung unvereinbar ist.

     

    Die steuerliche Wertung, die Versorgungsleistungen des Übernehmers nicht als Kosten eines Anschaffungsvorgangs zu erfassen, erstreckt sich zwingend auch auf die Nebenkosten dieses Erwerbs.

     

    PRAXISHINWEIS | Da Aufwendungen, die der Erbe auf dem Weg zum und infolge des Erbantritts tätigt, nur privat sein können, gilt dies gleichermaßen für die mit gleicher Zielrichtung unternommene Vorwegnahme der Erbschaft durch Schenkung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44686384