· Fachbeitrag · § 15 EStG
Überschreiten privater Vermögensverwaltung durch Vermietungsaktivitäten
| Die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, ist nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Unter Verklammerung im steuerlichen Sinn versteht man die Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall erklärte die Steuerpflichtige, eine GbR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu den erklärten Einkünften gehörten u. a. solche aus der Vermietung eines Rathauserweiterungsgebäudes und eines Straßenverkehrsamts (nachfolgend auch Dienstgebäude). In beiden Fällen wurden auf Erbbaurechtsgrundstücken Bauwerke errichtet und nachfolgend vermietet. Das FA vertrat nun die Auffassung, dass die Steuerpflichtige bei den beiden Dienstgebäuden den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe, sodass es sich um gewerbliche Einkünfte handele.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die bei den Dienstgebäuden gegebenen besonderen Umstände dazu führen können, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als eine gewerbliche Tätigkeit (i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) zu beurteilen ist.
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