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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Überschreitung privater Vermögens-verwaltung bei Fondsgesellschaften

    | Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Einkünfte einer Fondsgesellschaft aus der Vermietung von Containern als sonstige Einkünfte oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit daran anschließender Gewerbesteuerpflicht) zu versteuern sind.

     

    Entscheidung

    Der BFH stellte heraus, dass die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände zwar durchaus zu gewerblichen Einkünften führen kann, in der Regel aber nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Solche sind anzunehmen, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen.

     

    Für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, bedeutet dies, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Nur in diesem Fall werden gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

     

    Bei Prüfung der Frage, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist, kommt dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose grundsätzlich eine gewichtige Indizwirkung zu. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, insbesondere der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.

     

    Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da noch geprüft werden muss, ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben ggf. von vornherein ausgeschlossen war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44944662