· Fachbeitrag · § 16 EStG
Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
| Der BFH hat Folgendes entscheiden. Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Anders ist dies jedoch, wenn der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. In dem Fall stellt die Restschuldbefreiung ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. |
Hintergrund
Stellt der Steuerpflichtige seine gewerbliche Tätigkeit ein, hat er eine Betriebsaufgabebilanz zu erstellen. In einer solchen Aufgabebilanz werden neben veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern auch die verbliebenen Schulden mit den Werten des § 16 Abs. 3 EStG angesetzt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Gewerbebetrieb vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgegeben. Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aufgabebilanz zu erstellen war, erfolgte die Erteilung der Restschuldbefreiung.
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