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  • · Nachricht · § 16 EStG

    Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils?

    | Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich, sofern die Übertragung nicht tatsächlich später vollzogen wurde, am 31.12. des genannten Jahrs und nicht am 1.1. des Folgejahres realisiert. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall ging es darum, ob der Übergangs- und der Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters im Veranlagungszeitraum 2012 oder 2013 zu erfassen ist.

     

    Mit Vertrag vom 29.8.2012 veräußerte der Zahnarzt Dr. D seinen Praxisanteil an den ebenfalls an der GbR beteiligten Dr. E. Die Übertragung sollte laut vertraglicher Vereinbarung „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2012“ erfolgen. Der Erwerber sollte die Berufsausübungsgemeinschaft mit dem verbleibenden Partner Dr. A „zum 1.1.2013“ fortsetzen.