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  • · Nachricht · § 16 EStG

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil

    | Dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die zeitliche Zuordnung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Eine AG erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.1.2000 alle Kommanditanteile an einer KG und sämtliche Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Der Erwerb erfolgte in 2000 in Höhe von 75 % der Anteile, die restlichen Anteile von 25 % wurden zum 31.1.2001 übertragen.

     

    Das FA war der Auffassung, der gesamte, sich aus der Veräußerung der Kommanditanteile ergebende Veräußerungsgewinn sei bereits im Jahr 2000 zu versteuern. Hiergegen legten die Gesellschafter der KG Einspruch ein mit der Begründung, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns 2000 sei lediglich von einer Veräußerung von nur 75 % der Anteile auszugehen.

     

    Entscheidung

    Der BFH schloss sich der vom FA vertretenen Rechtsauffassung an und entschied, dass die von den KG-Gesellschaftern erzielten Gewinne aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile bereits im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2000 vollständig als Veräußerungsgewinne i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen waren. Denn alle 3 ehemaligen Kommanditisten der KG hatten bereits im Streitjahr 2000 nicht nur das Eigentum an ihren Mitunternehmeranteilen zu 75 %, sondern darüber hinaus auch das wirtschaftliche Eigentum an den restlichen 25 % ihrer Mitunternehmeranteile an die AG übertragen.

     

    Denn der steuerrechtlich maßgebliche Zeitpunkt der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft kann bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils liegen, wenn der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum) erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45410320